Brandschutztür für Haustüren im Aargau
Brandschutztüren verhindern die Ausbreitung von Feuer und Rauch – in bestimmten Gebäuden ist eine Brandschutz-Haustür vorgeschrieben.
Wann ist eine Brandschutztür erforderlich?
Nicht jede Haustür muss eine Brandschutztür sein. Die Anforderung ergibt sich aus der Gebäudevorschrift und der kantonalen Brandschutzverordnung. Typische Situationen:
Mehrfamilienhäuser und gewerbliche Gebäude
In Mehrfamilienhäusern müssen Wohnungseingangstüren in der Regel brandhemmend ausgeführt sein. Auch in gewerblichen Gebäuden, Treppenhäusern und Fluchtwegen sind Brandschutztüren oft vorgeschrieben. Die genauen Anforderungen werden durch die kantonale Brandschutzverordnung des Aargau definiert.
Feuerwiderstandsklassen EI30 und EI60
Brandschutztüren werden nach ihrer Feuerwiderstandsdauer klassifiziert. EI30 bedeutet, dass die Tür mindestens 30 Minuten gegen Feuer und Rauch widersteht. EI60 bietet einen Widerstand von mindestens 60 Minuten. Die frühere Bezeichnung T30 entspricht ebenfalls einer 30-minütigen Feuerwiderstandsdauer.
Auflagen durch Behörden
Bei Neubauten oder Umbauten kann die Baubehörde oder die kantonale Gebäudeversicherung eine Brandschutztür vorschreiben – je nach Gebäudevorschrift und kantonaler Brandschutzverordnung. Auch nachträgliche Nutzungsänderungen können neue Anforderungen auslösen. Lassen Sie die Anforderungen im Zweifelsfall mit der zuständigen Stelle klären.
Wichtig: Brandschutztüren müssen mit geprüften und zugelassenen Komponenten (Türblatt, Rahmen, Beschläge, Schloss, Dichtungen) eingebaut werden. Nachträgliche Veränderungen an einer Brandschutztür sind nicht zulässig. Bitte nehmen Sie für die Anfrage keine Demontagen oder Veränderungen an Tür, Schloss, Rahmen oder elektrischen Komponenten vor.
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